IO § 109
Feststellung der Forderungen
§ 109.
(1)Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.
(2)Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010)
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wurde eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und nicht bestritten, gilt sie als festgestellt. Für spätere Klagen auf Zahlung bindet diese Feststellung das Gericht. Ändern lässt sich das nur mit den Mitteln des Verfahrensrechts, also mit einer Wiederaufnahmsklage, nicht mit einer eigenen neuen Klage.
Wird eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten, kann darüber später nicht mehr neu gestritten werden. Diese Feststellung kommt in ihrer Wirkung einem rechtskräftigen Urteil nahe. Sie bindet die Gerichte auch im Rechtsmittelverfahren.