Wie stark bindet eine anerkannte Forderung aus dem Insolvenzverfahren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Wirkung bezieht sich notwendigerweise auf die Beziehung zwischen den Personen, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Konkursgläubiger keine Bindung gegenüber der Pfandschuldnerin (auch nicht aus dem Grundsatz der Akzessorietät).OGH 1 Ob 33/18m, 19.06.2018
- Die Forderungsfeststellung entfaltet in Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich ihrer Rechtsqualität Bindungswirkung.OGH 9 ObA 50/12m, 22.10.2012
- Diese - der materiellen Rechtskraft gleiche Bindungswirkung - wird mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses wirksam.OGH 4 Ob 240/04d, 11.01.2005
- Mit der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren wird ein Entscheidungssurrogat geschaffen. Ihr kommt aber keine urteilsgleiche Wirkung zu; die Tragweite der Forderungsfeststellung ist zwar der (vollen) Urteilsrechtskraft verwandt, bleibt jedoch hinter ihr zurück, wie sich aus § 60 Abs 2 KO beziehungsweise § 54 Abs 4 AO und § 156a Abs 3 KO, jeweils in der Fassung IRÄG 1982 ergibt. Diese Bestimmungen sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu.OGH 8 ObA 285/01x, 27.05.2002
- Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zu, von der bindende Wirkung ausgeht.OGH 8 Ob 271/00m, 11.06.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064720 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 4 Ob 174/24b, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 33/18m, 19.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 60 · Rechte der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- IO § 109 · Feststellung der Forderungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.
Ist ein Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, bleiben Ihre Schulden bei ordentlicher Erfüllung dauerhaft herabgesetzt. Der Gläubiger kann nicht mehr auf den ursprünglichen Betrag zurückgreifen, auch wenn er dafür noch einen alten vollstreckbaren Titel hat. Führt er trotzdem Exekution, können Sie sich mit einer Klage dagegen wehren.