Kann ich eine im Insolvenzverfahren festgestellte Forderung später bekämpfen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Wirkung bezieht sich notwendigerweise auf die Beziehung zwischen den Personen, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Konkursgläubiger keine Bindung gegenüber der Pfandschuldnerin (auch nicht aus dem Grundsatz der Akzessorietät).OGH 1 Ob 33/18m, 19.06.2018
- Die Bindungswirkung tritt erst mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses ein, sodass sich die Frage nach ihrer Reichweite überhaupt erst bei rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellen kann.OGH 9 ObA 50/12m, 22.10.2012
- Gegen diese Bindung nicht ins Treffen geführt werden kann, dass der Titel nur zum Schein geschaffen wurde, um den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu unberechtigten Zahlungen zu veranlassen. Ungültig sind derartige Vereinbarungen nur zu Lasten eines Dritten.OGH 8 ObA 285/01x, 27.05.2002
- Die Bindungswirkung kann ausschließlich mit den Mitteln des Prozessrechtes beseitigt werden; hiefür steht insbesondere die Wiederaufnahmsklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbständigen Klage ist ebenso ausgeschlossen, wie ein auf materielle Rechtsverletzung gestützter Aufhebungsantrag.OGH 8 ObA 285/01x, 27.05.2002
- § 54 Abs 4 Satz 1 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 1 und § 156a Abs 3 KO sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. Die Bindungswirkung greift sowohl dann ein, wenn neuerlich ein Leistungsbegehren gestellt wird, als auch dann, wenn die Leistungspflicht lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist.OGH 8 ObA 285/01x, 27.05.2002
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- Die ohne Bestreitung durch den Ausgleichsschuldner beziehungsweise Gemeinschuldner erfolgte Feststellung einer Ausgleichsforderung beziehungsweise Konkursforderung schafft gegenüber späteren Leistungsklagen kein rechtskraftgleiches Prozesshindernis. Vielmehr sind neue Leistungsklagen des Gläubigers schon aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 54 Abs 4 zweiter Satz AO beziehungsweise § 60 Abs 2 zweiter Satz KO zulässig. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass die mehrfache Titulierung einer Forderung grundsätzlich zulässig ist.OGH 8 ObA 285/01x, 27.05.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 6 Ob 237/24g, 24.02.2026, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 174/24b, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 33/18m, 19.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 60 · Rechte der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
- IO § 109 · Feststellung der Forderungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.
Hat der frühere Gläubiger für die Forderung bereits ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, können Sie als neuer Gläubiger nicht noch einmal auf Zahlung klagen. Ihnen bleibt nur der Weg über die Vollstreckung, in der Sie den Übergang der Forderung nachweisen oder auf Zulassung der Vollstreckung klagen. Diese Klage können Sie auch gegen den übernommenen Schuldner erheben.