EO § 58
Fristen
§ 58.
(1)Die im gegenwärtigen Gesetz bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.
(2)Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Prozesses, die nach den Bestimmungen der ZPO zu verhandeln und zu entscheiden sind.
(3)Beginnt eine Frist mit dem Einlangen eines Antrags bei Gericht und wird die mit dem Antrag verbundene Rechtsfolge auch bei einer Zustimmung zum Antrag des Antragsgegners vorgesehen, so beginnt in diesem Fall die Frist mit dem Einlangen der Zustimmung bei Gericht oder mangels einer solchen mit dem Ablauf der zur Äußerung festgelegten Frist.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Im Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren kann eine versäumte Rechtsmittelfrist nicht nachgesehen werden. Hat das Erstgericht das trotzdem getan, ist das Rechtsmittel inhaltlich zu erledigen. So lässt sich rasch klären, ob die Nachsicht überhaupt zulässig war.
Nein. Wird im Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren eine versäumte Rechtsmittelfrist entgegen dem Gesetz nachgesehen, ist dieser Beschluss unwirksam. Das Rechtsmittelgericht hat ihn nicht zu beachten, weil ein dem Gesetz fremder Beschluss keine Wirkung entfalten kann.