EO § 229
Verteilungsbeschluss
§ 229.
(1)Im Verteilungsbeschluss ist zunächst der gesamte Betrag der Verteilungsmasse auszuweisen. Sodann sind die an die einzelnen Berechtigten abzuführenden oder für sie zu erlegenden Barbeträge, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Lasten und Schulden samt Nebengebühren und die den übernommenen Lasten und Schulden entsprechenden Deckungsbeträge ziffernmäßig, nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden oder sicherzustellenden Rechte und Ansprüche aufzuführen.
(2)Im Verteilungsbeschluss ist ferner anzugeben, wie die Zinsen fruchtbringend angelegter Beträge zu verwenden sind, wie mit frei werdenden Beträgen zu verfahren ist, welche Sicherheit bei barer Berichtigung von Forderungen unter auflösender Bedingung zu leisten ist, welche Berechtigte, mit welchem Betrag und in welcher Reihenfolge sie auf Ersatz im Sinne des § 222 Anspruch haben, und welcher Betrag der Masse zu Gunsten des Verpflichteten erübrigt.
(3)Der Verteilungsbeschluss ist allen zur Tagsatzung geladenen Personen zuzustellen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses darf das Gericht strittige Tatsachen nicht feststellen. Das gilt auch dann, wenn die nötigen Beweise bei der Verhandlung aufgenommen werden könnten. Solche Streitpunkte müssen in einem eigenen Verfahren geklärt werden.
Nein. Der Beschluss über die Verteilung des Versteigerungserlöses ist nur für die Aufteilung des Geldes verbindlich. Ob Ihre Forderung überhaupt besteht, ist damit nicht rechtskräftig entschieden. Das gilt besonders, wenn Ihre Forderung nur aus formalen Gründen unberücksichtigt geblieben ist.