StVO 1960 § 21
§ 21. Verminderung der Fahrgeschwindigkeit.
(1)Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.
(2)Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat die Verminderung der Geschwindigkeit den Lenkern nachfolgender Fahrzeuge mit den am Fahrzeug hiefür angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Geschwindigkeitsverminderung durch Hochheben eines Armes, wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, durch Hochheben einer Signalstange anzuzeigen.
(3)Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t haben innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wenn mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(4)Ob und in welcher Weise die Führer von Schienenfahrzeugen die Geschwindigkeitsverminderung anzuzeigen haben, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
Ja. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Sie beim Abbremsen auf den nachfolgenden Verkehr keine Rücksicht nehmen. Dass der Lenker hinter Ihnen vom jähen Bremsen überrascht wird, ist in diesem Fall hinzunehmen.
Überraschend ist ein Verhalten nur, wenn andere Straßenbenützer nach den Umständen nicht damit rechnen konnten und ihr eigenes Verhalten nicht mehr darauf einrichten konnten. War die Absicht eines Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, für einen aufmerksamen Lenker schon vorher erkennbar, ist das Betreten nicht mehr überraschend. Wer bereits in derselben Richtung auf der Fahrbahn geht, betritt sie nicht plötzlich.
Nein. Wurde die plötzliche starke Bremsung nur deshalb nötig, weil Sie zu geringen Sicherheitsabstand hielten oder unaufmerksam waren, gilt sie nicht als verkehrsbedingt. Wer sich schuldhaft selbst in eine solche Lage gebracht hat, kann sich darauf nicht berufen.