Wann ist ein Verhalten im Verkehr wirklich überraschend?
günstig für Fußgänger betrifft Fußgänger, Autofahrer, Radfahrer, Geschädigte
Überraschend ist ein Verhalten nur, wenn andere Straßenbenützer nach den Umständen nicht damit rechnen konnten und ihr eigenes Verhalten nicht mehr darauf einrichten konnten. War die Absicht eines Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, für einen aufmerksamen Lenker schon vorher erkennbar, ist das Betreten nicht mehr überraschend. Wer bereits in derselben Richtung auf der Fahrbahn geht, betritt sie nicht plötzlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 21.03.2023 (24 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
"Überraschend" bedeutet, dass andere Straßenbenützer den Umständen nach "nicht damit rechnen konnten" und nicht mehr in der Lage waren, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kein plötzliches Betreten bzw Überqueren, wenn der Fußgänger bereits auf der Fahrbahn in gleicher Richtung wie der andere Verkehrsteilnehmer geht.OGH 2 Ob 38/23m, 21.03.2023
- Ist für einen aufmerksamen Lenker aufgrund des Verhaltens eines Fußgängers dessen Überquerungsabsicht schon vor dem Betreten der Fahrbahn „erkennbar“ iSd § 9 Abs 2 StVO, ist das Betreten selbst nicht mehr als „überraschend“ anzusehen.OGH 2 Ob 63/11w, 14.07.2011
- Dies betrifft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage, weil jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind.OGH 2 Ob 339/98m, 20.01.2000
- Hier: Um eine Fußgängerin mitzunehmen.OGH 8 Ob 137/79, 13.09.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075009 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 2 Ob 38/23m, 21.03.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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