VBG § 66
Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung
§ 66.
(1)Solange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(2)Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1.
Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
2.
Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Bei Vertragsbediensteten gibt es die für die Bezahlung maßgebliche Ausbildungsphase nur am Beginn des Dienstverhältnisses. Wechseln Sie später in eine Verwendung in einer höheren Entlohnungsgruppe, beginnt keine neue Ausbildungsphase, auch wenn Sie sich dafür neu einarbeiten oder ausbilden müssen.
Ja. Wechseln Vertragsbedienstete in eine höherwertige Verwendung und ist ab Beginn des Dienstverhältnisses zwar die Ausbildungsphase der niedrigeren, aber noch nicht die längere Ausbildungsphase der höheren Entlohnungsgruppe abgelaufen, verlängert sich die Ausbildungsphase. Sie wird also nach der neuen Gruppe zu Ende geführt.