Bekomme ich einen Beschluss, obwohl der Vater freiwillig zahlt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 11.09.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn der Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltspflichten freiwillig nachkommt, ist kein Exekutionstitel zu schaffen.OGH 3 Ob 6/03h, 28.05.2003
- In den Bemessungsbereich fällt die Lösung der Frage, ob infolge einer Unterhaltsverletzung ein Exekutionstitel zu schaffen sei.OGH 7 Ob 723/80, 27.11.1980
- Bemessungssache.OGH 1 Ob 638/77, 06.07.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102134 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 4 Ob 88/25g, 11.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 23/20b, 29.07.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 141 · Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten
- ABGB § 178 · Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie auf ein höheres Einkommen verzichten, ohne dass besondere beachtliche Gründe Sie dazu zwingen, darf das nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Der Unterhalt wird dann nach dem höheren Einkommen bemessen.
Wer Unterhalt zahlen muss, hat bei der Klärung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken. Tut er das nicht, darf das Gericht sein Einkommen frei schätzen. Bei Anträgen auf Änderung des Unterhalts kann das Gericht dann von den bisherigen Verhältnissen ausgehen.