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Strafgesetzbuch · Fassung ab 21.07.2023

StGB Art. 2

Artikel 2 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 100/2023 zu den §§ 74, 261, 265a, 304, 305, 306, 307, 307a, 307b und 308, BGBl. Nr. 60/1974) (1)Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft. (2)Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz hat die Anwendung der §§ 265a, 304 Abs. 1a und 307 Abs. 1a StGB durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte für den Zeitraum bis 31. Dezember 2027 zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Im Bericht ist auch die Anzahl der in Zusammenhang mit den genannten Bestimmungen geführten Verfahren (Anzeigen, anonyme Hinweise, Zurücklegungen von Anzeigen, Ermittlungsverfahren, Einstellungen von Ermittlungsverfahren, Anklagen, Urteile, Rechtsmittelentscheidungen) anzuführen
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Manchmal ja. Ihr Schweigen kann als Zustimmung gelten, wenn Sie nach dem Gesetz, der Verkehrssitte oder nach Treu und Glauben hätten reden müssen, vor allem in einer bereits laufenden Geschäftsbeziehung. Beim Arbeitnehmer wird das wegen seiner abhängigen Stellung in der Regel nicht angenommen.

Enthält ein Verhalten sowohl aktive als auch untätige Anteile, wird vorrangig vom aktiven Tun ausgegangen. Nur wenn es überhaupt kein aktives Verhalten gibt, an das angeknüpft werden kann, kommt es auf eine besondere Pflicht an, den Erfolg abzuwenden.

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