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Zählt bei gemischtem Verhalten das Tun oder das Unterlassen?

betrifft Beschuldigte, Angeklagte, Geschädigte
Enthält ein Verhalten sowohl aktive als auch untätige Anteile, wird vorrangig vom aktiven Tun ausgegangen. Nur wenn es überhaupt kein aktives Verhalten gibt, an das angeknüpft werden kann, kommt es auf eine besondere Pflicht an, den Erfolg abzuwenden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 04.09.2024 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Wenn wenigstens ein mehrdeutiges, durch Mischung aktiver und passiver Verhaltenselemente gekennzeichnetes Tatverhalten vorliegt, ist vorrangig von der aktiven Herbeiführung des Erfolgs auszugehen ("Primat des Tuns"). Nur dort, wo mangels jeglichen zur Anknüpfung geeigneten aktiven Verhaltens die strafrechtliche Haftung ausschließlich und unmittelbar auf die Unterlassung einer Erfolgsabwendung im Sinn des § 2 StGB gestützt wird, bedarf es der Bindung der objektiven Sorgfaltspflicht an eine Garantenstellung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Im Gesetz

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