Zählt bei gemischtem Verhalten das Tun oder das Unterlassen?
betrifft Beschuldigte, Angeklagte, Geschädigte
Enthält ein Verhalten sowohl aktive als auch untätige Anteile, wird vorrangig vom aktiven Tun ausgegangen. Nur wenn es überhaupt kein aktives Verhalten gibt, an das angeknüpft werden kann, kommt es auf eine besondere Pflicht an, den Erfolg abzuwenden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 04.09.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Wenn wenigstens ein mehrdeutiges, durch Mischung aktiver und passiver Verhaltenselemente gekennzeichnetes Tatverhalten vorliegt, ist vorrangig von der aktiven Herbeiführung des Erfolgs auszugehen ("Primat des Tuns"). Nur dort, wo mangels jeglichen zur Anknüpfung geeigneten aktiven Verhaltens die strafrechtliche Haftung ausschließlich und unmittelbar auf die Unterlassung einer Erfolgsabwendung im Sinn des § 2 StGB gestützt wird, bedarf es der Bindung der objektiven Sorgfaltspflicht an eine Garantenstellung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es handelt insofern auch der durch Unterlassen, der aktiv etwas tut, aber nicht das Richtige tut.OGH 14 Os 89/15t, 17.11.2015
- Der Satz vom „Primat des Tuns“ kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn das Tun eine Gefahr herbeigeführt oder vergrößert, sohin den Erfolg (mit‑)verursacht hat und den Unwert des Gesamtverhaltens vollständig ausschöpft.OGH 14 Os 89/15t, 17.11.2015
- Hier: Zu § 302 StGB: Wer wissentlich eine unvollständige Liste als Beurteilungsgrundlage (verfasst und) vorlegt, handelt. Die "Unterlassung" der Aufnahme weiterer geeigneter Kandidaten steht grundsätzlich gegenüber dem "Primat des Tuns" zurück.OGH 13 Os 12/91, 20.03.1991
- "Komplexes" Tatverhalten (hier: bei einem Vorsatzdelikt - Versicherungsmissbrauch).OGH 11 Os 146/88, 20.12.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0089526 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 15 Os 57/24g, 04.09.2024
Im Gesetz
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