ASVG § 177
Berufskrankheiten.
§ 177.
(1)Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
(2)Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung.
(3)In der Unfallversicherung der nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l Teilversicherten stehen die Schul(Universitäts)ausbildung, der Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung im letzten Jahr vor Schulpflicht (§ 175 Abs. 4) und die in § 175 Abs. 5 und § 176 Abs. 1 Z 11 und 12 angeführten Tätigkeiten einer Beschäftigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gleich.
Ein Arbeitsunfall ist ein zeitlich eng begrenztes Ereignis. Schäden, die durch dauernde Einwirkung entstehen, sind kein Unfall und nur dann geschützt, wenn sie in der Liste der Berufskrankheiten stehen. Ob die Schädigung körperlich oder seelisch ausgelöst wurde und ob die Folgen sofort oder erst später auftreten, spielt keine Rolle.
In Verfahren über Ansprüche aus Arbeitsunfällen wird der Anscheinsbeweis in abgeschwächter Form angewendet. Auch wenn andere Ursachen denkbar sind, genügt es, dass Ihre Schädigung eine typische Folge eines Ereignisses ist, das mit Ihrer Beschäftigung örtlich, zeitlich und ursächlich zusammenhing. Dann liegt ein Arbeitsunfall vor.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass dieselbe Krankheit bei manchen Berufsgruppen als Berufskrankheit gilt und bei anderen nicht. Im entschiedenen Fall betraf das eine Hepatitis B bei einem Zollbeamten.