ABGB § 274
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ob eine nahestehende Person oder ein Rechtsanwalt bestellt wird, hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Bedürfnisse der betroffenen Person und die Art der zu erledigenden Angelegenheiten. Bei der Frage, ob dafür vorwiegend Rechtskenntnisse nötig sind, hat das Gericht stets einen Ermessensspielraum.
Das Gericht muss dafür von sich aus einen Kurator bestellen. Setzt ein Testament noch nicht geborene Nachkommen als Erben ein, bekommen diese im Verlassenschaftsverfahren einen eigenen Vertreter. Sie müssen das nicht beantragen.
Bei der Auswahl der Person, die als Vertreter bestellt wird, hat das Gericht einen Spielraum, der sich am Wohl der betroffenen Person orientiert. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die Gerichte einen Rechtsanwalt bestellen, weil für die Aufgabe Rechtskenntnisse nötig sind.