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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2025

ABGB § 274

§ 274. (1)Zum Erwachsenenvertreter ist vorrangig mit deren Zustimmung die Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht. (2)Ist eine solche Person nicht verfügbar oder geeignet, so ist mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen. (3)Kommt eine solche Person nicht in Betracht, so ist mit dessen Zustimmung ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) zu bestellen. (4)Ist auch die Bestellung eines Erwachsenenschutzvereins nicht möglich, so ist – nach Maßgabe des § 275 – ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 25/2025)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ob eine nahestehende Person oder ein Rechtsanwalt bestellt wird, hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Bedürfnisse der betroffenen Person und die Art der zu erledigenden Angelegenheiten. Bei der Frage, ob dafür vorwiegend Rechtskenntnisse nötig sind, hat das Gericht stets einen Ermessensspielraum.

Das Gericht muss dafür von sich aus einen Kurator bestellen. Setzt ein Testament noch nicht geborene Nachkommen als Erben ein, bekommen diese im Verlassenschaftsverfahren einen eigenen Vertreter. Sie müssen das nicht beantragen.

Bei der Auswahl der Person, die als Vertreter bestellt wird, hat das Gericht einen Spielraum, der sich am Wohl der betroffenen Person orientiert. Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die Gerichte einen Rechtsanwalt bestellen, weil für die Aufgabe Rechtskenntnisse nötig sind.

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