Kann statt eines Anwalts meine Schwester bestellt werden?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Angehörige, Erwachsenenvertreter
Ob eine nahestehende Person oder ein Rechtsanwalt bestellt wird, hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Bedürfnisse der betroffenen Person und die Art der zu erledigenden Angelegenheiten. Bei der Frage, ob dafür vorwiegend Rechtskenntnisse nötig sind, hat das Gericht stets einen Ermessensspielraum.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Die Frage, ob anstelle des zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalts (§ 281 Abs 3 ABGB) eine der Betroffenen nahestehende Person (§ 281 Abs 1 ABGB), nämlich ihre Schwester, zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen der Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig. Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich (insbesondere aufgrund erforderlicher Anspruchsprüfung einer Halbwaisenpension mit Auslandsbezug).OGH 5 Ob 53/25t, 30.04.2025
- Nur eine eklatante Überschreitung dieses Ermessensspielraums wäre vom Obersten Gerichtshof als eine im Sinn der Rechtssicherheit erhebliche Rechtsfrage aufzugreifen.OGH 5 Ob 3/25i, 30.01.2025
- Hier: Bestellung eines Rechtsanwalts aufgrund dem Wohl des Betroffenen abträglicher Spannungen und Interessenskonflikte zwischen dessen Eltern.OGH 8 Ob 68/24v, 26.09.2024
- Hier: Anhängiges Scheidungsverfahren mit zu erwartenden innerfamiliären Spannungen.OGH 7 Ob 87/15t, 20.05.2015
- Hier: Frage, ob statt des bestellten Notars der Bruder der Betroffenen zu bestellen gewesen wäre.OGH 3 Ob 211/06k, 30.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117452 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 19.
- OGH 5 Ob 53/25t, 30.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 3/25i, 30.01.2025
- OGH 5 Ob 202/24b, 30.01.2025
- OGH 5 Ob 190/23m, 30.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 40/23b, 18.04.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 273 · Auswahl und Bestellung
- ABGB § 274
- ABGB § 281 · Besondere Rechte und Pflichten des Kurators
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
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