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Zivilprozessordnung · Fassung ab 25.07.2025

ZPO § 121

Zustellung im Ausland § 121. (1)Für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im § 11 Abs. 2 und 3 des Zustellgesetzes aufgezählten Empfängern gehören, kann der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach § 11 Abs. 1 des Zustellgesetzes nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist. (2)Wenn die Bestätigung über die erfolgte Zustellung an eine im Ausland befindliche Person binnen einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann die betreibende Partei je nach Lage der Sache die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 des Zustellgesetzes) oder eine Kuratorbestellung nach § 116 beantragen. Gleiches gilt auch für den Fall, daß eine Zustellung im Ausland vergeblich versucht worden ist oder das Ersuchen wegen offenkundiger Verweigerung der Rechtshilfe durch die ausländische Behörde keinen Erfolg verspricht. (3)Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, bleiben unberührt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Eine wirksame Vertretung setzt voraus, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Bekommen Sie Schriftstücke zugestellt, die weder in der Amtssprache Ihres Landes verfasst noch übersetzt sind, müssen Sie deren Inhalt nicht verstehen. Ohne entsprechende Sprachkenntnisse können Sie oft nicht einmal erkennen, um welche Art von Schreiben es sich handelt.

Erhalten Sie ein verfahrenseinleitendes Schriftstück unmittelbar mit der Post, das nicht in Ihrer Sprache verfasst und auch nicht übersetzt ist, so ist diese Zustellung unwirksam. Ein fair geführtes Verfahren verträgt sich damit nicht. Das gilt nicht nur für Personen, sondern auch für Firmen als Empfänger.

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