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Ist eine Klage ohne Übersetzung wirksam zugestellt?

günstig für Beklagter betrifft Beklagter, Unternehmer, Empfänger im Ausland
Erhalten Sie ein verfahrenseinleitendes Schriftstück unmittelbar mit der Post, das nicht in Ihrer Sprache verfasst und auch nicht übersetzt ist, so ist diese Zustellung unwirksam. Ein fair geführtes Verfahren verträgt sich damit nicht. Das gilt nicht nur für Personen, sondern auch für Firmen als Empfänger.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Es ist demnach mit einem fair geführten Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger, wie im vorliegenden Fall, verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sind. Eine solche Zustellung ist unwirksam.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110261 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Unzustellbare Klage und Verjährung

Kann die Klage nicht zugestellt werden, bleibt die Verjährung trotzdem unterbrochen, wenn Sie noch innerhalb der ursprünglichen Frist eine neuerliche Zustellung beantragen. Erfahren Sie erst nach Ablauf der Frist von einem weiteren Zustellproblem, genügt es, wenn Sie binnen zwei Monaten geeignete Anträge auf Fortführung stellen.

günstig für Kläger Zurückweisung wegen Unzuständigkeit

Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.

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