Muss mir das Gericht Schriftstücke in meiner Sprache schicken?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier konnte die Zustellung im Rechtshilfeweg nicht bewirkt werden, weil der Beklagte die Sendung nicht behob. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass er über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt wurde.OGH 3 Ob 56/13a, 15.05.2013
- Auf Grund eines - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden - Einlassens in das ausländische Verfahren kann von einer Annahmebereitschaft iSd § 12 Abs 2 ZustG ausgegangen werden.OGH 3 Ob 229/06g, 30.11.2006
- Aus dem Annahmeverweigerungsrecht (§ 12 Abs 2 ZustG) ist zu folgern, dass der Adressat nicht verpflichtet ist, auf seine Kosten für eine Übersetzung zu sorgen. Bei der Postzustellung ist solange von einer Annahmeverweigerung auszugehen, solange sich nicht das Gegenteil aus dem Folgeverhalten des Zustellempfängers ergibt.OGH 3 Ob 229/06g, 30.11.2006
- Diese Entscheidungen beziehen sich freilich ausdrücklich nur auf die unmittelbar im Postweg vorgenommene Zustellung. Diese Überlegungen gelten hingegen dann nicht, wenn der Empfänger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen, nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt.OGH 6 Ob 190/05t, 16.02.2006
- Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten oder Antragsgegners. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beklagte oder Antragsgegner den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat oder er - als Angehöriger des Absendestaates - der Landessprache mächtig sein musste.OGH 10 Ob 99/00g, 19.12.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110260 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 9 ObA 11/23t, 28.06.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 121 · Zustellung im Ausland
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Steht kein örtlich zuständiges Gericht fest, bestimmt der Oberste Gerichtshof eines; dazu ist dem Antrag üblicherweise die Klage anzuschließen. Leben Sie im Ausland und brauchen zuerst Verfahrenshilfe, wird zunächst nur ein Gericht für die Entscheidung über die Verfahrenshilfe bestimmt.
Sie müssen sich nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Zuständigkeitsbestimmung berufen und diese auch nicht benennen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Zuständigkeit ergibt. Das Gericht kann seine Zuständigkeit anhand des Vorbringens auch von sich aus prüfen.