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Muss mir das Gericht Schriftstücke in meiner Sprache schicken?

günstig für Beklagter betrifft Beklagter, Kläger, Unternehmer, Empfänger im Ausland
Eine wirksame Vertretung setzt voraus, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Bekommen Sie Schriftstücke zugestellt, die weder in der Amtssprache Ihres Landes verfasst noch übersetzt sind, müssen Sie deren Inhalt nicht verstehen. Ohne entsprechende Sprachkenntnisse können Sie oft nicht einmal erkennen, um welche Art von Schreiben es sich handelt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Grundvoraussetzung jeder wirksamen Vertretung ist, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Daran fehlt es, wenn Schriftstücke zugestellt werden, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes abgefasst und auch nicht übersetzt sind und die der Empfänger in vielen Fällen nicht verstehen wird, jedenfalls aber nicht verstehen muss. Mangels entsprechender Sprachkenntnisse wird er häufig gar nicht erkennen können, um welche Art von Schriftstücken es sich handelt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110260 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Gerichtsbestimmung bei Auslandsbezug

Steht kein örtlich zuständiges Gericht fest, bestimmt der Oberste Gerichtshof eines; dazu ist dem Antrag üblicherweise die Klage anzuschließen. Leben Sie im Ausland und brauchen zuerst Verfahrenshilfe, wird zunächst nur ein Gericht für die Entscheidung über die Verfahrenshilfe bestimmt.

günstig für Kläger Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts

Sie müssen sich nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Zuständigkeitsbestimmung berufen und diese auch nicht benennen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Zuständigkeit ergibt. Das Gericht kann seine Zuständigkeit anhand des Vorbringens auch von sich aus prüfen.

Verwandte Fragen

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