StVO 1960 § 60
§ 60. Zustand und Beleuchtung der Fahrzeuge.
(1)Ein Fahrzeug darf auf Straßen nur verwendet werden, wenn es so gebaut und ausgerüstet ist, daß durch seinen sachgemäßen Betrieb Personen nicht gefährdet oder durch Geruch, Geräusch, Staub, Schmutz u. dgl. nicht über das gewöhnliche Maß hinaus belästigt oder Sachen, insbesondere die Fahrbahn, nicht beschädigt werden.
(2)Schneekufen sind nur zulässig, wenn die Straße mit einer ununterbrochenen oder doch wenigstens nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.
(3)Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden. Weißes Licht darf nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach vorne leuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen.
(4)Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik nähere Vorschriften über die Ausführung und Beschaffenheit der an Fahrzeugen anzubringenden Rückstrahleinrichtungen einschließlich der gelben Rückstrahler an den Pedalen von Fahrrädern und über ihre Lichtwirkungen durch Verordnung zu erlassen.
Die Vorschriften über die Beleuchtung von Fahrzeugen haben für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung. Ihre Verletzung wiegt bei der Abwägung der Schuld besonders schwer, wenn sie geeignet ist, andere Verkehrsteilnehmer geradezu in die Irre zu führen. Das gilt auch für Fahrräder.
Die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder sind eine Schutzvorschrift von erheblicher Bedeutung. Sie sollen erkennbar dafür sorgen, dass Fahrräder bei Dunkelheit von anderen wahrgenommen werden können. Wer ohne ausreichendes Licht oder ohne die vorgeschriebenen Rückstrahler fährt, verstößt dagegen.
Der Vorschrift, Fahrzeuge bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder sonst schlechter Witterung auf der Fahrbahn zu beleuchten, kommt für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zu. Sie zählt damit zu den besonders gewichtigen Verkehrsvorschriften.
Nein. Wer einen Greifreifenrollstuhl benützt, wird im Straßenverkehr wie ein Fußgänger behandelt. Die Beleuchtungspflicht für Fahrzeuge gilt für Rollstühle daher nicht.