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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.08.2026

ABGB § 577

III. Form der letztwilligen Verfügung Arten § 577. Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen privat oder notariell, mündlich mit Zeugen oder schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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