ABGB § 577
III. Form der letztwilligen Verfügung
Arten
§ 577.
Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen privat oder notariell, mündlich mit Zeugen oder schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.