Kostet mich ein Ladendiebstahl in der Freizeit den Job?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.OGH 8 ObA 8/24w, 22.05.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 ObA 8/24w, 22.05.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 32 · Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei Diebstahl und Veruntreuung nimmt das Gesetz den Vertrauensverlust ohne weitere Prüfung an. Bei einer anderen strafbaren Handlung muss die Tat objektiv geeignet sein, das Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören. Dabei kommt es nicht auf dessen persönliche Einstellung an, sondern auf die gewöhnliche Anschauung der beteiligten Kreise, und auch Ihr bisheriges Verhalten ist zu berücksichtigen.
Nur wenn ein Zusammenhang mit Ihrem Dienstverhältnis besteht. Die Regelung dient unter anderem dazu, Ruhe und Ordnung im Betrieb zu erhalten. Ein Verhalten außerhalb der Arbeit muss sich daher mittelbar oder unmittelbar auf das Dienstverhältnis auswirken. Dass Sie einen Mitarbeiter in der Freizeit verletzt haben, reicht dafür für sich allein nicht aus.