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Kostet mich ein Ladendiebstahl in der Freizeit den Job?

günstig für Arbeitgeber betrifft Vertragsbedienstete, Lehrer, Dienstgeber, öffentlicher Dienst
Auch eine Straftat außerhalb des Dienstes kann den Interessen des Dienstes schaden und das Vertrauen der Allgemeinheit in Ihre sachliche Arbeit untergraben. Dabei zählen Art und Inhalt der Tat, das verletzte Rechtsgut sowie Ihre Stellung und Ihr Aufgabenbereich. Bei einer Volksschullehrerin, die einen Ladendiebstahl begeht, hat das Gericht das bejaht.

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Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Ein außerdienstliches strafbares Verhalten des Vertragsbediensteten kann den Interessen des Dienstes abträglich sein und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben untergraben. Hiebei sind insbesondere Art und Inhalt der strafbaren Handlung, das verletzte Rechtsgut, die Dienststellung des Vertragsbediensteten und des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs zu berücksichtigen. Ein Ladendiebstahl einer Volksschullehrerin ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nach der Verkehrsauffassung dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich und nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Volksschullehrerin aufrechtzuerhalten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Straftat und Vertrauensverlust im Dienst

Bei Diebstahl und Veruntreuung nimmt das Gesetz den Vertrauensverlust ohne weitere Prüfung an. Bei einer anderen strafbaren Handlung muss die Tat objektiv geeignet sein, das Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören. Dabei kommt es nicht auf dessen persönliche Einstellung an, sondern auf die gewöhnliche Anschauung der beteiligten Kreise, und auch Ihr bisheriges Verhalten ist zu berücksichtigen.

günstig für Arbeitnehmer Entlassung wegen außerdienstlichen Verhaltens

Nur wenn ein Zusammenhang mit Ihrem Dienstverhältnis besteht. Die Regelung dient unter anderem dazu, Ruhe und Ordnung im Betrieb zu erhalten. Ein Verhalten außerhalb der Arbeit muss sich daher mittelbar oder unmittelbar auf das Dienstverhältnis auswirken. Dass Sie einen Mitarbeiter in der Freizeit verletzt haben, reicht dafür für sich allein nicht aus.

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