Kann ich entlassen werden wegen etwas, das nicht im Dienst passiert ist?
betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber, Betriebsräte
Eine Entlassung wegen Vertrauensverlusts muss sich nicht auf Handlungen stützen, die unmittelbar mit dem Dienstverhältnis zusammenhängen. Verlangt wird aber ein entsprechend schweres Verschulden: Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit, die mehr ist als ein völlig untergeordnetes Versehen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Entlassungsgrund der Vertrauensverwirkung muss nicht nur auf mit dem Dienstverhältnis unmittelbar zusammenhängende Handlungen des Angestellten gestützt werden. Zum Grad des Verschuldens des Dienstnehmers: Erfordert wird Vorsatz oder ein solcher Grad von Fahrlässigkeit, der nicht bloß ein Versehen von ganz untergeordneter Bedeutung darstellt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Halten einer öffentlichen, gegen die Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gerichteten Rede unter Hinweis auf die berufliche Stellung als Amtsärztin.OGH 8 ObA 44/22m, 30.08.2022
- An das außerdienstliche Verhalten eines Dienstnehmers ist kein so strenger Maßstab anzulegen wie an das Verhalten im Dienst.OGH 9 ObA 5/16z, 18.03.2016
- Hier: Außerdienstlicher Cannabiskonsum.OGH 9 ObA 35/12f, 29.05.2012
- Hier: § 31 Abs 1 Z 2 DO.A - Angestellter der AUVA verschuldete in alkoholisiertem Zustand einen tödlichen Verkehrsunfall und hat durch die anschließende Fahrerflucht die Unfallopfer ihrem Schicksal überlassen und keine Hilfe herbeigeholt.OGH 9 ObA 115/98x, 24.06.1998
- Hier: Arbeitnehmer der Flughafen Wien Aktiengesellschaft veranlasste einen anderen Bediensteten, vom Artenschutzabkommen geschützte Kakteen, die er aus dem Urlaub in den Auslandsbereich des Flughafens eingebracht hat, in den Inlandsbereich zu überstellen.OGH 9 ObA 156/95, 22.11.1995
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- An das außerdienstliche Verhalten eines Dienstnehmers ist kein so strenger Maßstab anzulegen wie an das Verhalten im Dienst.OGH 9 ObA 156/95, 22.11.1995
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 67/95, 28.06.1995
- Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hier: § 34 Abs 2 lit b VBG 1948.OGH 4 Ob 180/82, 25.01.1983
- Das Verhalten muss aber so beschaffen sein, dass es nach den Umständen des Falles das dienstliche Vertrauen des Dienstgebers zu beeinflussen vermag.OGH 4 Ob 86/78, 24.10.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029343 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 18.
- OGH 8 ObA 8/24w, 22.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 44/22m, 30.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 8/22z, 24.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 67/18w, 30.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 21/18y, 29.05.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 5/16z, 18.03.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Arbeitsrecht · Vertrauensverlust durch privates Verhalten
Arbeitsrecht · Fahrlässigkeit reicht für den Vertrauensverlust
Arbeitsrecht · Gesamtverhalten über längere Zeit
Arbeitsrecht · Entlassung wegen Vertraünsunwürdigkeit
Arbeitsrecht · Entlassung wegen außerdienstlichen Verhaltens