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Kann mich mein Dienstgeber wegen etwas Privatem entlassen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, öffentlicher Dienst
Ihr Dienstgeber kann das Vertrauen in Sie auch durch Verhalten verlieren, das mit Ihrer Arbeit in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht. Dass das Gesetz Tätlichkeiten und Ehrverletzungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen nennt, ist nur eine beispielhafte Aufzählung. Auch andere Handlungen kommen daher in Betracht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Die Vertrauensunwürdigkeit kann auch auf Handlungen beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, dies entspricht der Lehre und Rechtsprechung zur gleichlautenden Bestimmung des § 27 Z 1 AngG. Dass § 34 Abs 2 lit b VBG 1948 als Beispiel Tätlichkeiten und Ehrverletzungen gegenüber Vorgesetzten und Mitbediensteten anführt, ändert daran nichts, weil es sich hiebei nur um eine beispielsweise Aufzählung handelt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Verfehlungen vor dem Dienstantritt

In der Regel nicht. Das Verhalten, auf das eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gestützt wird, muss während des Arbeitsverhältnisses stattgefunden haben. Frühere Verfehlungen rechtfertigen die Entlassung nur ausnahmsweise und nur, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang mit Ihrer jetzigen Tätigkeit besteht.

günstig für Arbeitnehmer Entlassung wegen außerdienstlichen Verhaltens

Nur wenn ein Zusammenhang mit Ihrem Dienstverhältnis besteht. Die Regelung dient unter anderem dazu, Ruhe und Ordnung im Betrieb zu erhalten. Ein Verhalten außerhalb der Arbeit muss sich daher mittelbar oder unmittelbar auf das Dienstverhältnis auswirken. Dass Sie einen Mitarbeiter in der Freizeit verletzt haben, reicht dafür für sich allein nicht aus.

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