Kann mich mein Dienstgeber wegen etwas Privatem entlassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit).OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023
- Dass ein Dienstnehmer der COVID-19-Risikogruppe zugehört und im Fall einer Infektion besonders gefährdet ist, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass ihm jede Teilnahme am öffentlichen Leben von vornherein versagt wäre.OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023
- Bei Anforderungen an das Verhalten des Dienstnehmers in der Freizeit, die über die behördlich verordneten Verhaltensregeln hinausgehen, ist äußerste Zurückhaltung geboten, weil auch eine Pandemie die Privatsphäre des Dienstnehmers nicht über Gebühr einschränken darf.OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023
- Solche Handlungen müssen, um eine Entlassung zu rechtfertigen, so beschaffen sein, dass sie das dienstliche oder geschäftliche Vertrauen des Arbeitgebers zu beeinflussen vermögen.OGH 9 ObA 5/16z, 18.03.2016
- Hier: Ladendiebstahl einer unbescholtenen Volksschullehrerin, wobei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach Entrichtung eines Geldbetrages zugunsten des Bundes zurücktrat (§ 90c Abs 1 StPO).OGH 9 ObA 140/01f, 10.10.2001
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- Hier: Krankenträger, der wegen des Vergehens des teils vollendeten teils versuchten schweren Betruges verurteilt wurde.OGH 8 ObA 41/00p, 24.02.2000
- Wenn auch eine besonders sorgfältige Prüfung bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, geboten ist, ist dabei einerseits die Art und der Inhalt der strafbaren Handlung, insbesondere das verletzte Rechtsgut und andererseits die dienstliche Stellung des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.OGH 8 ObA 41/00p, 24.02.2000
- Hier: Verbrechen der Vergewaltigung, der schweren Nötigung, Vergehen der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der Nötigung und der Urkundenunterdrückung - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses.OGH 9 ObA 214/99g, 01.09.1999
- Hier: Verurteilung wegen Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB, Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB in mehreren Angriffen zum Nachteil der leiblichen Tochter und der Adoptivtochter; Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB in zahlreichen Angriffen gegen seine Ehegattin, seine Schwiegermutter, seine leibliche Tochter, seine Adoptivtochter; Verbrechen der schweren Nötigung gegen seine leibliche Tochter - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses.OGH 9 ObA 18/99h, 05.05.1999
- Hier: Bei einem unbescholtenen Beamten, der leicht angeheitert Widerstand gegen die Staatsgewalt leistete und dafür auch verurteilt wurde, wurde das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint. Das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Sinne des § 32 Abs 2 VBG wurde aber bejaht.OGH 9 ObA 108/97s, 25.06.1997
- Solche Handlungen müssen so beschaffen sein, daß sie das dienstliche oder geschäftliche Vertrauen des Arbeitgebers zu beeinflussen vermögen. Daß eine Handlung gerichtlich strafbar ist, bewirkt noch nicht, daß sie jedenfalls auch einen Entlassungsgrund bildet. Gerade bei strafbaren Hanldungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.OGH 9 ObA 108/97s, 25.06.1997
- Wobei hier kein so strenger Maßstab anzulegen ist wie an das Verhalten im Dienst (§ 48 ASGG).OGH 9 ObA 296/92, 14.02.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080088 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 8 ObA 8/24w, 22.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 8/22z, 24.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 5/16z, 18.03.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 34 · Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel nicht. Das Verhalten, auf das eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gestützt wird, muss während des Arbeitsverhältnisses stattgefunden haben. Frühere Verfehlungen rechtfertigen die Entlassung nur ausnahmsweise und nur, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang mit Ihrer jetzigen Tätigkeit besteht.
Nur wenn ein Zusammenhang mit Ihrem Dienstverhältnis besteht. Die Regelung dient unter anderem dazu, Ruhe und Ordnung im Betrieb zu erhalten. Ein Verhalten außerhalb der Arbeit muss sich daher mittelbar oder unmittelbar auf das Dienstverhältnis auswirken. Dass Sie einen Mitarbeiter in der Freizeit verletzt haben, reicht dafür für sich allein nicht aus.