OGH 9 ObA 145/15m
Worum es ging: Muss mein Dienstgeber für mich einen neuen Posten schaffen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Rücksicht, die Ihr Dienstgeber Ihnen schuldet, geht nicht so weit, dass er durch eine neue Arbeitsverteilung dauerhaft einen eigenen Posten für Sie schaffen müsste, wenn Sie auf Dauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Auch die öffentliche Verwaltung darf sich dabei wie ein privates Unternehmen an Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit orientieren.
Ihr Dienstgeber muss auf Sie Rücksicht nehmen. Dazu gehört, dass er Ihnen auch eine leichtere Arbeit zuweist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 17.09.2015, 6 Ra 32/15w-33
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.462 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2016
Geschäftszahl
9ObA145/15m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** T*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Land *****, 2. L*****gesellschaft, *****, beide vertreten durch Holzer, Kofler, Mikosch, Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2015, GZ 6 Ra 32/15w-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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