OGH 9 ObA 9/16p
Worum es ging: Muss das Berufungsgericht die Beweise neu würdigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung. Das gilt auch für die Frage, ob ein Haftpflichtversicherter eine Schädigung in Kauf genommen hat. Im Revisionsverfahren wird das nicht mehr überprüft.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.11.2015, 9 Ra 82/15t-20
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.866 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Geschäftszahl
9ObA9/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. K***** S*****, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Ploil, Krepp, Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 7.936 EUR sA und Feststellung (31.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2015, GZ 9 Ra 82/15t-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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