Kann das Höchstgericht die Beweise noch einmal bewerten?
betrifft Kläger, Beklagte, Versicherte, Versicherungen
Ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung. Das gilt auch für die Frage, ob ein Haftpflichtversicherter eine Schädigung in Kauf genommen hat. Im Revisionsverfahren wird das nicht mehr überprüft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 22.02.2022 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Bei der Frage, ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, insbesondere, ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit der Frage, welche konkreten Umstände eine Partei für den Nachweis einer bestimmten Tatsache darlegen müsse, insbesondere ob eine Parteienaussage dafür ausreicht, kann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründet werden.OGH 5 Ob 73/09k, 09.06.2009
- Hier: Eignung von EDV-Ausdrucken als Beweismittel für die behauptete Lohnsteuerzahlung an das Finanzamt.OGH 9 ObA 81/07p, 25.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112242 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 20.
- OGH 8 ObA 4/22d, 22.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 69/16b, 30.08.2016, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObA 59/15g, 24.05.2016, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 9/16p, 25.02.2016, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 17/16i, 25.02.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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