OGH 9 ObA 19/16h
Worum es ging: Kann ich im Arbeitsverfahren den Verschuldensgrad zum Höchstgericht bringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel nicht. Hat das Gericht die richtigen Grundsätze angewendet und die maßgeblichen Abgrenzungskriterien nicht wesentlich verletzt, ist die Beurteilung des Verschuldensgrades eine Frage des Einzelfalls. Darin liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Nicht unbedingt. Der Ersatz kann herabgesetzt werden; allein dass Sie gegen eine ausdrückliche Weisung verstoßen haben, schließt eine Herabsetzung nicht aus. Ob und wie weit gemäßigt wird, hängt vom Einzelfall ab.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.12.2015, 8 Ra 45/15v-73
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.558 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2016
Geschäftszahl
9ObA19/16h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Peter Schleinbach als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 389.307,09 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien (Revisionsinteresse der klagenden Partei: 259.538,06 EUR; Revisionsinteresse der beklagten Partei: 129.769,03 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2015, GZ 8 Ra 45/15v-73, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei werden jeweils gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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