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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 19/16h

Worum es ging: Kann ich im Arbeitsverfahren den Verschuldensgrad zum Höchstgericht bringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nicht. Hat das Gericht die richtigen Grundsätze angewendet und die maßgeblichen Abgrenzungskriterien nicht wesentlich verletzt, ist die Beurteilung des Verschuldensgrades eine Frage des Einzelfalls. Darin liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Nicht unbedingt. Der Ersatz kann herabgesetzt werden; allein dass Sie gegen eine ausdrückliche Weisung verstoßen haben, schließt eine Herabsetzung nicht aus. Ob und wie weit gemäßigt wird, hängt vom Einzelfall ab.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.558 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2016

Geschäftszahl

9ObA19/16h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Peter Schleinbach als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 389.307,09 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien (Revisionsinteresse der klagenden Partei: 259.538,06 EUR; Revisionsinteresse der beklagten Partei: 129.769,03 EUR), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2015, GZ 8 Ra 45/15v-73, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei werden jeweils gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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