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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 264/15g

Worum es ging: Wer bekommt Ersatz für beschädigten Bodenbelag in der Mietwohnung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei Schäden an Teilen der Wohnung, die üblicherweise Sie als Mieter instand halten - etwa Tapeten, Malerei oder Bodenbelag -, entsteht der Schaden in Ihrem Vermögen. Sie können den Ersatz daher selbst vom Verursacher verlangen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 3 MRG § 37 WGG Art. 1 § 1 WGG Art. 1 § 14a WGG Art. 1 § 14c WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

38 Absätze, 12.237 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2016

Geschäftszahl

5Ob264/15g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers H***** H*****, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin „d*****“ Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH, B*****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 22 Abs 1 WGG iVm § 14a WGG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juni 2015, GZ 38 R 127/15f-11, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 17. März 2015, GZ 26 Msch 11/14d-7, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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