OGH 8 ObA 11/16z
Worum es ging: Kann ich im laufenden Job auf Ansprüche verzichten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auf Ansprüche, die Ihnen zwingend zustehen, können Sie während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verzichten. Sie können sich darüber aber vergleichen, wenn damit strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden. Ein solcher Vergleich lässt sich nur nach den allgemeinen Regeln anfechten.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Nein. Ein vom Arbeitgeber vorformulierter Verzicht auf Ihre Ansprüche, den Sie vor Aushändigung der Endabrechnung und damit vor der vollständigen wirtschaftlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterschrieben haben, ist unwirksam. Die Widerrufsmöglichkeit des Kollektivvertrags gilt nur für wirksame Verzichtserklärungen. Ein unwirksamer Verzicht wird also nicht dadurch gültig, dass Sie ihn nicht widerrufen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck, 25.11.2015, 13 Ra 30/15g-11
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.123 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2016
Geschäftszahl
8ObA11/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 2.286,02 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25. November 2015, GZ 13 Ra 30/15g-11, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. April 2015, GZ 44 Cga 96/14z-7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).