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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2016 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 11/16z

Worum es ging: Kann ich im laufenden Job auf Ansprüche verzichten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auf Ansprüche, die Ihnen zwingend zustehen, können Sie während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verzichten. Sie können sich darüber aber vergleichen, wenn damit strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden. Ein solcher Vergleich lässt sich nur nach den allgemeinen Regeln anfechten.

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Nein. Ein vom Arbeitgeber vorformulierter Verzicht auf Ihre Ansprüche, den Sie vor Aushändigung der Endabrechnung und damit vor der vollständigen wirtschaftlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterschrieben haben, ist unwirksam. Die Widerrufsmöglichkeit des Kollektivvertrags gilt nur für wirksame Verzichtserklärungen. Ein unwirksamer Verzicht wird also nicht dadurch gültig, dass Sie ihn nicht widerrufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.123 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2016

Geschäftszahl

8ObA11/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 2.286,02 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25. November 2015, GZ 13 Ra 30/15g-11, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. April 2015, GZ 44 Cga 96/14z-7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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