Gilt mein Verzicht, den ich vor der Endabrechnung unterschrieb?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Leiharbeitskräfte
Nein. Ein vom Arbeitgeber vorformulierter Verzicht auf Ihre Ansprüche, den Sie vor Aushändigung der Endabrechnung und damit vor der vollständigen wirtschaftlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterschrieben haben, ist unwirksam. Die Widerrufsmöglichkeit des Kollektivvertrags gilt nur für wirksame Verzichtserklärungen. Ein unwirksamer Verzicht wird also nicht dadurch gültig, dass Sie ihn nicht widerrufen.
Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 29.03.2016
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Punkt XIX des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, nach dem eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf seine Ansprüche vom Arbeitnehmer innerhalb von fünf Tagen nach Aushändigung und Auszahlung der Endabrechnung widerrufen werden kann, ist nur auf wirksame Verzichtserklärungen anzuwenden. Eine unwirksame Verzichtserklärung (hier: vor der Aushändigung der Endabrechnung und damit vor einer vollständigen wirtschaftlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene, vom Arbeitgeber vorformulierte Verzichtserklärung) wird durch die Unterlassung des Widerrufs nicht wirksam.
Die Überlegung, dass ein Arbeitnehmer beim Verzicht unter Druck steht, wurde nur für bereits erworbene Ansprüche entwickelt. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass eine Vereinbarung unzulässig wäre, mit der Sie für die Zukunft ganz oder teilweise auf eine über dem Kollektivvertrag liegende Entlohnung verzichten.
günstig für Arbeitgeber Verzicht und Vergleich im laufenden Arbeitsverhältnis
Auf Ansprüche, die Ihnen zwingend zustehen, können Sie während des aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht wirksam verzichten. Sie können sich darüber aber vergleichen, wenn damit strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden. Ein solcher Vergleich lässt sich nur nach den allgemeinen Regeln anfechten.