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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 17/16g

Worum es ging: Genügt es, wenn ich Unterlagen vorlege statt etwas vorzubringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 101 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

34 Absätze, 9.171 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2016

Geschäftszahl

8ObA17/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A***** T*****, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wegen Feststellung (Versetzung), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2016, GZ 7 Ra 69/15v-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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