OGH 1 Ob 247/15b
Worum es ging: Haftet die Gemeinde, wenn sie mir eine falsche Baubewilligung erteilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, das ist möglich. Das Baubewilligungsverfahren soll vor allem die Allgemeinheit vor gefährlichen Bauten schützen. Nach den späteren Ergänzungen des Gerichts sind aber auch Sie als Bauwerber geschützt; ein Ersatzanspruch ist daher nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Behörde die Bewilligung so erteilt hat, wie Sie sie beantragt haben.
Auskünfte einer Behörde sollen Ihnen wirtschaftliche Entscheidungen erleichtern und absichern. Das gelingt nur, wenn die erteilte Auskunft inhaltlich richtig ist. Erleiden Sie durch eine falsche oder unzureichende Auskunft einen Vermögensschaden, können Sie diesen ersetzt bekommen, wenn die Auskunft ein fehlerhafter Hoheitsakt war.
Für jene Nachteile, die gerade wegen der falschen Auskunft eingetreten sind, auch für reine Geldverluste aus ungünstigen wirtschaftlichen Entscheidungen. Ausgeschlossen ist die Haftung nur, wenn nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen war, dass Sie auf dieser Grundlage so entscheiden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.10.2015, 14 R 149/15g-41
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.03.2016
Geschäftszahl
1Ob247/15b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde M*****, vertreten durch die Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG, Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei, DI T***** K*****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 137.822,18 EUR sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2015, GZ 14 R 149/15g-41, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Juli 2015, GZ 4 Cg 54/14p-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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