Bekomme ich Ersatz, wenn die Behörde falsch Auskunft gibt?
günstig für Auskunftswerber betrifft Unternehmer, Bürger, Bauwerber
Auskünfte einer Behörde sollen Ihnen wirtschaftliche Entscheidungen erleichtern und absichern. Das gelingt nur, wenn die erteilte Auskunft inhaltlich richtig ist. Erleiden Sie durch eine falsche oder unzureichende Auskunft einen Vermögensschaden, können Sie diesen ersetzt bekommen, wenn die Auskunft ein fehlerhafter Hoheitsakt war.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Das ist nur erreichbar, wenn die nach dem Auskunftsbegehren erteilte Information richtig ist. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf eine der Sache nach richtige Information. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. Ein solcher Ersatz ist nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, wenn eine falsche oder unzureichende, schadensursächliche Auskunft als fehlerhafter Hoheitsakt zu qualifizieren ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Amtshaftungsanspruch auf Grund zumindest vertretbarer Auskunft verneint.OGH 1 Ob 209/22z, 20.12.2022
- Hier: Fehlerhafte Information des Klägers über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch den Sachbearbeiter beim AMS; Amtshaftung verneint, weil die Dispositionen, die der Kläger bei richtiger Auskunft vorgenommen hätte, Rechtsmissbrauch dargestellt hätten.OGH 1 Ob 154/08s, 31.03.2009
- Wie ein Auskunftsersuchen zu verstehen ist und welchen Umfang bzw welche Genauigkeit eine darüber zu erteilende Auskunft haben muss, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt.OGH 1 Ob 113/06h, 20.06.2006
- Hier: Zum krnt AuskunftspflichtG LGBl 1988/29 idF LGBl 2001/11.OGH 1 Ob 173/03b, 01.07.2004
- Erteilt ein Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder auch bloß unvollständig, so tritt Amtshaftung ein, soweit es seiner Auskunft keinen entsprechenden Vorbehalt beifügt.OGH 1 Ob 173/03b, 01.07.2004
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hat der Auskunftswerberin subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer richtigen Information, um auch vor wirtschaftlich nachteiligen Dispositionen geschützt zu werden, so steht dessen durch unrichtige Auskunft verursachter Vermögensschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Auskunftsnorm.OGH 1 Ob 173/03b, 01.07.2004
- An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Hier zum oö Auskunftspflicht- und DatenschutzG LGBl 2000/41.OGH 1 Ob 290/03h, 18.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113363 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 11.
- OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 199/22d, 15.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 209/22z, 20.12.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 79/19b, 29.08.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 198/18a, 05.03.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 247/15b, 31.03.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Abs1 H; AuskunftsplichtG-GrundsatzG 1987 allg; AuskunftsplichtG-GrundsatzG 1987 §1 Abs1; B-VG Art20 Abs4
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