Haftet die Gemeinde, wenn sie mir eine falsche Baubewilligung erteilt?
günstig für Bauwerber betrifft Bauwerber, Hauseigentümer, Gemeinden, Baubehörden
Ja, das ist möglich. Das Baubewilligungsverfahren soll vor allem die Allgemeinheit vor gefährlichen Bauten schützen. Nach den späteren Ergänzungen des Gerichts sind aber auch Sie als Bauwerber geschützt; ein Ersatzanspruch ist daher nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Behörde die Bewilligung so erteilt hat, wie Sie sie beantragt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 31.03.2016 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Das Baubewilligungsverfahren dient, soweit Schadenersatzansprüche nach dem AHG in Betracht kommen, vor allem dem Zweck, die Allgemeinheit vor Gefahren zu bewahren, die mit der Aufführung von Bauten, die mit der bestehenden Bauordnung nicht im Einklang stehen, verbunden sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erteilung einer Benutzungsbewilligung nach § 128 Wr BauO idF der Novelle LGBl 18/1976. Die Baubehörde hätte vor Erteilung des Benutzungsbewilligungsbescheids auch die Feuersicherheit zu überprüfen und die für die Beurteilung des Vorliegens einer Brandgefahr notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen gehabt; Anrufung des VwGH gemäß § 11 Abs 1 AHG.OGH 1 Ob 200/07d, 16.12.2008
- Hier: Zum stmk BauG.OGH 1 Ob 64/08f, 16.09.2008
- Die Baubehörden haben bei ihnen einlangende Ansuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Bestimmungen hin zu prüfen.OGH 1 Ob 64/08f, 16.09.2008
- Die Frage, vor welcher Art von Schäden der Bauherr durch Erteilung der Baubewilligung geschützt werden soll, kann nicht generell beantwortet, sondern muss im Einzelfall normbezogen und fallbezogen geprüft werden.OGH 1 Ob 64/08f, 16.09.2008
- Auch der Bauwerber selbst ist in den Schutzbereich baurechtlicher Normen einzubeziehen.OGH 1 Ob 243/07b, 10.06.2008
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- Hier: (massive) Hochwassergefährdung des Bauplatzes.OGH 1 Ob 178/06t, 28.11.2006
- Nach herrschender Rechtsprechung dient das Baubewilligungsverfahren vor allem dem Zweck, den künftigen Besitzer des bewilligten Baus vor Personen-, Sach-, aber auch solchen Vermögensschäden zu bewahren, die ihm deshalb erwachsen, weil er darauf vertraute, dass der der Baubewilligung entsprechenden Ausführung des Bauvorhabens keine (öffentlichrechtlichen) rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.OGH 1 Ob 178/06t, 28.11.2006
- Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde.OGH 1 Ob 362/98m, 23.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023011 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 1 Ob 247/15b, 31.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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