Für welche Folgen einer falschen Auskunft haftet die Behörde?
günstig für Auskunftswerber betrifft Bürger, Unternehmer, Behörden, Auskunftswerber
Für jene Nachteile, die gerade wegen der falschen Auskunft eingetreten sind, auch für reine Geldverluste aus ungünstigen wirtschaftlichen Entscheidungen. Ausgeschlossen ist die Haftung nur, wenn nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen war, dass Sie auf dieser Grundlage so entscheiden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2000)
Die mit einem subjektiven öffentlichen Recht eines Auskunftswerbers korrespondierende gesetzliche Verpflichtung von Behördenorganen, über Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung richtig zu informieren, bezweckt auch, den Auskunftswerber vor einem reinen Vermögensschaden zu schützen, der durch ungünstige wirtschaftliche Dispositionen aufgrund einer fehlerhaften behördlichen Auskunft verursacht wurde.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei wird für jene Folgen gehaftet, die gerade auf Grundlage der abgegebenen Information eintraten. Ausgeschlossen wäre eine Haftung nur, wenn nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen war, dass der Empfänger aufgrund der Information in der schadensbegründenden Weise disponieren werde.OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023
- An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Hier zum oö Auskunftspflicht- und DatenschutzG LGBl 2000/41.OGH 1 Ob 290/03h, 18.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113365 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 247/15b, 31.03.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Abs1 H; Krnt AuskunftspflichtG §1 ff
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