Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 4/16w

Worum es ging: Muss ich neu klagen, wenn mein Schuldner in Insolvenz geht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen keine neue Klage einbringen. Die Bezeichnung der beklagten Partei kann auf den Verwalter richtiggestellt werden, und Sie können Zahlung aus der Ihnen verpfändeten Liegenschaft begehren. Darin liegt keine Änderung der Klage.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 IO § 7 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.197 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Geschäftszahl

8ObA4/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Wolfgang Cadilek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, als Insolvenzverwalterin im Sanierungsverfahren des F*****, wegen 15.520 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 2015, GZ 6 Ra 81/15a, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das unterbrochene Verfahren wird über Antrag der beklagten Partei wieder aufgenommen. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail