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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 7

Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten § 7. (1)Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Z P. O.). (2)Das Verfahren kann vom Insolvenzverwalter, von den Streitgenossen des Schuldners und vom Gegner aufgenommen werden. (3)Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Insolvenzverwalters können auch Insolvenzgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Auch das Schuldenregulierungsverfahren einer Privatperson ist ein Insolvenzverfahren. Seine Eröffnung unterbricht daher laufende Gerichtsverfahren genauso wie ein anderes Insolvenzverfahren.

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts unterbrochen. Erst wenn feststeht, ob eine Erwachsenenvertretung bestellt wird, geht es weiter. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Rechtsmittelverfahren läuft.

Wird eine Partei nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten insolvent und gehört der Streitgegenstand zur Insolvenzmasse, darf während der Unterbrechung nicht über die Revision entschieden werden. Die Akten werden zunächst an das Erstgericht zurückgestellt.

Ja. Haben Sie ein Rechtsmittel eingebracht und wird vor der Entscheidung darüber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf darüber vorerst nicht entschieden werden. Der Akt geht zunächst an das Erstgericht zurück. Das gilt auch im Verlassenschafts- und im Aufteilungsverfahren.

Wird über den Gegner das Insolvenzverfahren eröffnet, während ein Haftpflichtprozess läuft, wird dieser Prozess zur Gänze unterbrochen. Das gilt auch für den Teil, der auf die Versicherungssumme abzielt. Eine solche Klage gegen den Schuldner ist zurückzuweisen, soweit sie die Befriedigung aus der Haftpflichtversicherung betrifft.

Entsteht der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens erst nach Eröffnung Ihrer Insolvenz, können Sie ihn selbst geltend machen und das Verfahren einleiten. Vor der gerichtlichen Geltendmachung gehört er nämlich noch nicht zur Insolvenzmasse.

Haben Sie die Aufteilung nach der Scheidung bereits bei Gericht beantragt und wird danach über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, dürfen Sie das Verfahren nicht mehr selbst führen. Fortsetzen kann es nur der Insolvenzverwalter.

Ist das Verfahren unterbrochen, sind Handlungen des Gerichts unzulässig, die über die Berücksichtigung dieses Stillstands hinausgehen. Insbesondere dürfen keine Urteile mehr ergehen. Ausgenommen sind Urteile, die schon vor der Unterbrechung in bindender Weise gefällt wurden oder unter die gesetzliche Ausnahme für Entscheidungen nach Schluss der Verhandlung fallen.

Wird entschieden, ohne dass das Gericht von der Insolvenzeröffnung wusste, wird das Urteil trotzdem rechtskräftig. Ein Antrag, es deshalb für nichtig zu erklären, ist nicht zulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft kann auch das Höchstgericht seine eigene Entscheidung nicht mehr auf bloßen Antrag einer Partei beseitigen.

Wurde Ihr Verfahren erst unterbrochen, nachdem der Akt schon an das Rechtsmittelgericht gegangen war, entscheidet dieses über den Antrag auf Fortsetzung. Liegt die Sache beim Obersten Gerichtshof, nimmt dieser das Verfahren wieder auf.

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