Muss ich neu klagen, wenn mein Schuldner in Insolvenz geht?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1932, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1932)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens durch Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des ursprünglichen Klägers; Masseverwalter erklärt im Schuldenregulierungsverfahren den Eintritt in das Verfahren im Sinn des § 7 Abs 2 IO und beantragt dessen Fortsetzung; Fortsetzung des Verfahrens mit Masseverwalter als klagende Partei und Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei auf diesen.OGH 10 Ob 20/20v, 24.11.2020
- Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung erübrigt sich allerdings, wenn der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde. Das Verfahren ist in diesem Fall mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen.OGH 5 Ob 187/02i, 12.09.2002
- Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist.OGH 1 Ob 106/02y, 11.06.2002
- Hier: Die gegen eine (im Ausgleich befindliche) Genossenschaft gerichtete Klage wird (unter Berücksichtigung des Klagsvorbringens) auf den Sachwalter der Ausgleichsschuldnerin berichtigt.OGH 5 Ob 610/83, 14.06.1983
- Hier: Klage nach § 124 Abs 3 KO.OGH 5 Ob 230/72, 28.11.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039713 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 17.
- OGH 5 Ob 67/25a, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 124/25s, 16.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 9/24t, 15.02.2024
- OGH 9 ObA 61/17m, 24.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 4/16w, 27.04.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.
Ja, in diesem Punkt. Wenn Sie behaupten, dass die Masse durch ein strafbares Verhalten des Insolvenzverwalters oder anderer Organe des Verfahrens geschmälert wurde, können Sie selbst die Bewilligung einer Streitanmerkung im Grundbuch beantragen.