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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.05.2016 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 85/16k

Worum es ging: Fällt mein Bauwerk automatisch an den Grundeigentümer zurück?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Ist einmal eigenes Eigentum am Bauwerk entstanden, endet die Trennung von Grund und Gebäude nicht von selbst. Auch dafür ist eine Urkundenhinterlegung nötig, damit klar bleibt, ob die Trennung noch besteht und zwischen wem. Erst damit wird der Grundeigentümer auch Eigentümer des Bauwerks.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

23 Absätze, 5.327 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

5Ob85/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Günter Medweschek Rechtsanwaltsges.m.b.H. in Klagenfurt, wegen Urkundenhinterlegung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 5. Februar 2016, AZ 1 R 11/16m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 19. Oktober 2015, TZ 8325/2015 (Uh 11/15), bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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