OGH 5 Ob 85/16k
Worum es ging: Fällt mein Bauwerk automatisch an den Grundeigentümer zurück?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ist einmal eigenes Eigentum am Bauwerk entstanden, endet die Trennung von Grund und Gebäude nicht von selbst. Auch dafür ist eine Urkundenhinterlegung nötig, damit klar bleibt, ob die Trennung noch besteht und zwischen wem. Erst damit wird der Grundeigentümer auch Eigentümer des Bauwerks.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klagenfurt, 19.10.2015
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 05.02.2016, 1 R 11/16m
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.05.2016
Geschäftszahl
5Ob85/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Günter Medweschek Rechtsanwaltsges.m.b.H. in Klagenfurt, wegen Urkundenhinterlegung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 5. Februar 2016, AZ 1 R 11/16m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 19. Oktober 2015, TZ 8325/2015 (Uh 11/15), bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).