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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 01.01.2005

GBG 1955 § 126

§ 126. (1)Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 59 AußStrG. (2)Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 - hinsichtlich des § 63 Abs. 2 AußStrG sinngemäß - zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 63 Abs. 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist. Eine Beantwortung des Revisionsrekurses ist nicht zulässig. (3)Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.

Ja. Im Beschluss über Ihr Grundbuchsgesuch sind alle Gründe anzuführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Deshalb kann schon einer dieser Gründe eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, selbst wenn das Gesuch wegen anderer, unstrittiger Gründe ohnehin abzuweisen ist.

Ja. Weist das Grundbuchsgericht Ihren Antrag ab, muss es alle Gründe anführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Wirft einer davon eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, können Sie damit zum Obersten Gerichtshof, auch wenn der Antrag wegen der übrigen Gründe ohnehin abzuweisen wäre.

Nein. Über ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen wird ohne Anhörung der Gegenseite entschieden; eine dennoch eingebrachte Antwort wird zurückgewiesen. Wer dadurch in erster Instanz nicht gehört wurde, kann sein Recht mit einer Löschungsklage verfolgen.

Ja. Was im Grundbuch begehrt wird, ist grundsätzlich eine Sache mit Geldwert. Deshalb gilt auch dort die Beschränkung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands eine bestimmte Grenze übersteigen muss, damit Sie den Obersten Gerichtshof anrufen können. Ergibt sich der Wert nicht schon aus dem Begehren, ist er zu bewerten.

Nein. Hebt das Höchstgericht die Zurückweisung Ihres Rekurses auf, darf es nicht anstelle des Gerichts zweiter Instanz inhaltlich über den Rekurs entscheiden. Das wäre ein Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsordnung, und die Sache geht dorthin zurück.

Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

In Grundbuchssachen darf sich der Oberste Gerichtshof auf kurze Zusatzbemerkungen beschränken. Das gilt, wenn er die Beurteilung der Vorinstanz teilt und im Rechtsmittel keine stichhaltigen Gegenargumente erkennt.

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