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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.05.2016 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 55/16b

Worum es ging: Muss vor einer Entlassung eine förmliche Verwarnung ausgesprochen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel müssen Sie vor einer Entlassung ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung Ihrer Pflichten aufgefordert worden sein. Bestimmte Worte oder eine Androhung der Entlassung sind dafür nicht nötig. Es genügt, dass Sie auf die Vernachlässigung hingewiesen und dem Ernst der Lage entsprechend zur Einhaltung aufgefordert wurden, das gilt besonders bei Arbeitsverweigerung.

Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.858 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

9ObA55/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Robert Brunner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** N*****, vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 60.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 10 Ra 96/15h-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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