Muss vor einer Entlassung eine förmliche Verwarnung ausgesprochen werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 20.10.2022 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine Entlassung aus dem Grund der Vertrauensunwürdigkeit ist nicht von ihrer vorherigen Androhung abhängig.OGH 8 ObA 94/20m, 23.10.2020
- Der Gebrauch bestimmter Worte beziehungsweise die Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich, wohl aber muss der Arbeitnehmer den durch seine Pflichtverletzung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen können.OGH 8 ObA 220/02i, 23.01.2003
- Es sei denn der Verstoß ist besonders krass und die Verletzung der Verpflichtungen offensichtlich.OGH 9 ObA 207/01h, 23.01.2002
- Die wiederholte fruchtlose Ermahnung, die Arbeitszeit einzuhalten, ersetzte eine dem Ernst der Lage angepasste Aufforderung zur Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten und den Hinweis, diese Pflichtenvernachlässigungen nicht mehr zu dulden, nicht.OGH 9 ObA 46/95, 10.05.1995
- § 48 ASGG. Eine Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich.OGH 9 ObA 124/88, 15.06.1988
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 104/87, 21.10.1987
- Hier: § 82 lit c GewO 1859.OGH 14 ObA 39/87, 20.05.1987
- Der Arbeitnehmer muss nicht wegen Vernachlässigung gerade der Pflichten verwarnt worden sein, deren Nichteinhaltung dann zur Entlassung führte.OGH 14 ObA 33/87, 24.03.1987
- Hier: LehrlingOGH 4 Ob 58/83, 31.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060643 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 29.
- OGH 9 ObA 105/22i, 20.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 94/20m, 23.10.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 55/16b, 25.05.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
GewO 1859 §82 litf
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel ja. Eine Ermahnung darf nur dann unterbleiben, wenn Ihre Weigerung so eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung eine sinnlose Formalität wäre. Entscheidend ist, ob Sie den Ernst der Lage erkennen konnten. Nehmen Sie erkennbar einen nicht völlig willkürlichen Rechtsstandpunkt ein, ist eine Ermahnung nicht entbehrlich.
Hat Ihr Arbeitgeber auf ein andauerndes Verhalten längere Zeit nicht mit einer Entlassung reagiert und ist sein Recht dazu nicht untergegangen, muss er Sie zuerst auffordern, diesen Zustand zu beenden, und dabei auf die Folgen für Ihren Vertrag hinweisen. Es widerspräche nämlich Treu und Glauben, ein Verhalten lange widerspruchslos hinzunehmen, sodass Sie von Einverständnis oder Gleichgültigkeit ausgehen durften, und dann plötzlich zu entlassen.