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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.06.2016 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 82/16d

Worum es ging: Muss ich als Unterhaltsempfänger jede Arbeit annehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie Unterhalt beziehen, müssen Sie Ihre Arbeitskraft nur so weit einsetzen, wie es Ihnen nach den Umständen Ihres Falls zumutbar ist. Was zumutbar ist, wird im Einzelfall beurteilt.

Ja, sinngemäß. Auch beim Unterhalt nach Billigkeit wird darauf abgestellt, was jemand bei zumutbarer Anstrengung verdienen könnte. Ein Anspruch besteht außerdem nur, wenn Sie Ihren Unterhalt nicht selbst decken können.

Diese Art von Unterhalt ist eine Ausnahme, die der Gesetzgeber nur für bestimmte Härtefälle geschaffen hat. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind alle Gründe abzuwägen, die für und gegen eine Unbilligkeit sprechen; ihr Gewicht entscheidet auch darüber, ob Sie Ihr eigenes Vermögen angreifen müssen.

Unterhalt kann Ihnen zustehen, wenn Ihnen eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Als mögliche Ursachen dafür stehen der Mangel an Erwerbsmöglichkeiten, die Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Ihr Alter und Ihre Gesundheit gleichrangig nebeneinander. Ist Ihnen die Selbsterhaltung sogar unmöglich, gilt das erst recht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 52

Entscheidungstext

48 Absätze, 15.711 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.06.2016

Geschäftszahl

3Ob82/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Stefan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch BHF Hülle Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalt, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2016, GZ 45 R 587/15d-225, womit das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 10. September 2015, GZ 7 C 6/12g-212, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das restliche Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 130 EUR für die Monate August bis Dezember 2006, von 145 EUR für die Monate Jänner bis Dezember 2007, von 170 EUR für die Monate Jänner bis Oktober 2008, von 330 EUR für die Monate Jänner bis April 2011, von 335 EUR für die Monate Jänner bis September 2012, von 225 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2012, von 660 EUR für September 2013 und 115 EUR für Oktober 2013, jeweils samt 4 % Zinsen daraus ab dem zweiten der genannten Monate, binnen 14 Tagen zu bezahlen, abgewiesen wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehalten.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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