OGH 3 Ob 104/16i
Worum es ging: Verliere ich den Vergleich wegen weniger Euro Rückstand?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ist in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass bei fristgerechter Zahlung ein bestimmter Betrag die Schuld tilgt, bei Verzug aber deutlich mehr zu zahlen ist, löst eine ganz geringfügige Nichterfüllung diese höhere Zahlungspflicht nicht aus. Bei größeren Verzögerungen gilt das nicht; eine Verspätung von zwölf Tagen ist damit nicht zu vergleichen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 08.03.2016, 47 R 18/16v-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 907a EO § 35 KSchG § 6a MRG § 15 ZPO § 510
Entscheidungstext
70 Absätze, 20.241 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.06.2016
Geschäftszahl
3Ob104/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Martin Aringer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ *****, vertreten durch Mag. Simon P. Weikinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. März 2016, GZ 47 R 18/16v-20, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. September 2015, GZ 76 C 10/15f-14 (verbunden mit 76 C 9/15h), bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.411,20 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 235,20 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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