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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 35

Dritter Titel Einwendungen gegen die Exekution – Aufschiebung und Einstellung Einwendungen gegen den Anspruch § 35. (1)Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. (2)Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. (3)Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist. (4)Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Der Unterhalt wird monatlich im Voraus geschuldet. Auch für den Monat, in dem geheiratet oder eine Lebensgemeinschaft begonnen wurde, müssen Sie ihn noch leisten. Erst ab dem folgenden Monat entfällt er.

Ja, das ist nicht ausgeschlossen. Unterhaltsentscheidungen gelten immer nur für die jeweiligen Verhältnisse. Ein Urteil, dass Ihr Unterhaltsanspruch erloschen ist, weil Sie genug verdienen, entscheidet nicht darüber, ob er bei geänderten Umständen wieder entstehen kann.

Dass ein vollstreckbarer Anspruch erloschen oder verjährt ist, wird im laufenden Vollstreckungsverfahren nicht geprüft. Sie müssen das mit einer eigenen Klage gegen den Anspruch geltend machen. Die Verjährung wird nämlich nur berücksichtigt, wenn Sie sich darauf berufen.

Wird gegen Sie wegen eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhalts Exekution geführt, können Sie deren Unzulässigkeit mit Klage geltend machen. Das gilt auch dann, wenn Sie sich darauf stützen, dass der Unterhaltsanspruch erloschen ist. Sie müssen dafür nicht zuerst eine Entscheidung im Außerstreitverfahren erwirken.

Mit der Oppositionsklage können Sie geltend machen, dass ein vollstreckbarer Unterhaltsanspruch ganz oder zum Teil erloschen ist.

Läuft wegen derselben Unterhaltsraten bereits eine Exekution, ist eine Feststellungsklage auf Herabsetzung des Unterhalts unzulässig. In diesem Fall steht Ihnen nur die Klage gegen den vollstreckten Anspruch offen.

Ändern sich nach dem Titel die Umstände, können Sie dagegen mit einer neuen Klage vorgehen. Diese Klage zielt darauf ab, den Titel ganz oder teilweise aufzuheben. Sie ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein eigener Rechtsbehelf.

Sie können auch geltend machen, dass die Unterhaltspflicht für bereits fällige Raten erloschen ist. Voraussetzung ist, dass sich die für die Unterhaltspflicht maßgeblichen Verhältnisse nach dem Entstehen des Exekutionstitels geändert haben.

Eine Entscheidung, die den Unterhalt wegen geänderten Bedarfs oder geänderter Leistungsfähigkeit ändert, gestaltet nichts neu und kann daher auch für die Vergangenheit ergehen. Vor einer Exekution erreichen Sie das mit einer Feststellungsklage oder, wenn der Unterhalt außerstreitig zuerkannt wurde und es um die Zukunft geht, mit einem Antrag beim Außerstreitrichter; nach Beginn der Exekution mit einer Klage. Hat der Außerstreitrichter schon rechtskräftig entschieden, ist das im Prozess von Amts wegen zu beachten, außer die Verhältnisse haben sich seither geändert.

Ist ein Ausgleich oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, wirkt sich das auf die betriebene Forderung aus; auch Unterhaltsrückstände sind davon erfasst. Im laufenden Verfahren können Sie das aber nicht mit einem einfachen Antrag geltend machen, sondern nur mit einer eigenen Klage gegen den Anspruch.

Ja. Zu den Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt zählt jede Rechtsfrage des Unterhaltsrechts. Dazu gehören auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs, der Streit darüber, ob die Verpflichtung erloschen ist, und die Rückforderung zu viel gezahlten Unterhalts.

Dass Sie die im Urteil festgelegte Verpflichtung bereits erfüllt haben, müssen Sie mit einer eigenen Klage gegen den Anspruch geltend machen. Im Verfahren über die Bewilligung der Exekution oder eines Strafantrags bleibt der Einwand unbeachtet, weil dort keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden dürfen.

Ein Urteil über rückständigen Unterhalt muss einen bestimmten Betrag nennen. Ein Zusatz, dass allfällige Zahlungen abzuziehen sind, genügt nicht, weil daraus nicht vollstreckt werden kann. Sie dürfen nur zu dem verurteilt werden, was Sie tatsächlich schulden.

Eine zugesprochene Rente kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Eine Erhöhung müssen Sie aber gesondert einklagen, eine Herabsetzung muss die Gegenseite mit einer eigenen Klage durchsetzen. Künftige Änderungen können nicht schon im Urteil berücksichtigt werden, weil dieses sonst zu unbestimmt wäre.

Wollen Sie Arbeiten, zu denen der andere verurteilt wurde, auf seine Kosten selbst durchführen lassen, müssen Sie im Antrag behaupten, dass er sie nicht oder nicht vollständig erledigt hat, und genau angeben, wozu Sie ermächtigt werden sollen. Brauchen Sie dafür einen Sachverständigen, zählen auch dessen Kosten zur notwendigen Rechtsverfolgung. Behauptet der andere, er habe alles erledigt, muss er das mit einer eigenen Klage geltend machen; bei der Bewilligung wird darauf nicht Bedacht genommen.

Ja. Wenden Sie ein, dass die geforderte Leistung unmöglich ist, und lässt sich das schon im Prozess klären, muss das Gericht darauf eingehen. Es darf Sie nicht mit dem Hinweis auf eine spätere Klärung im Vollstreckungsverfahren abweisen.

Ist eine Handlung unmöglich, weil sie nicht nur von Ihrem Willen, sondern auch von dritten Personen abhängt, muss das Gericht das von sich aus berücksichtigen. Sie müssen das nicht erst mit eigenen Einwendungen geltend machen.

Ja. Wird die tatsächliche Aufteilung des Grundstücks erst nach dem Urteil möglich, etwa weil sich die Bauvorschriften geändert haben, ist der Anspruch auf Teilung durch Verkauf erloschen. Diese neue Tatsache können Sie mit einer Klage gegen den Anspruch geltend machen.

Ja. Umstände, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Vorverfahren eingetreten sind und die Teilung gerade jetzt unpassend machen, können Sie mit einer Klage gegen den Anspruch geltend machen.

Ja. Ein rechtskräftig bestätigter Ausgleich wirkt sich auf Höhe und Fälligkeit der Forderung aus, das Gericht berücksichtigt ihn im Prozess aber nur, wenn Sie ihn einwenden. Versäumen Sie das, werden Sie zur vollen Zahlung verurteilt. Kommt der Ausgleich erst später zustande, können Sie ihn gegen die Vollstreckung einwenden.

Dass eine Leistung unmöglich geworden ist, kann den Anspruch zwar zum Erlöschen bringen. Gegen eine laufende Zwangsvollstreckung hilft das aber nur, wenn die Unmöglichkeit erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist; das müssen Sie behaupten und nötigenfalls beweisen.

Ja. Auch der Einwand, die Forderung sei verjährt, ist eine Einwendung gegen den Anspruch und muss in derselben Klage vorgebracht werden wie etwa der Einwand, Sie hätten bereits bezahlt. Was Sie dort nicht anführen, können Sie später nicht mehr nachschieben. Dasselbe gilt, wenn eine gesetzliche Ausschlussfrist abgelaufen ist.

Nein. Sie müssen alle Einwendungen gegen die Exekution auf einmal vorbringen. Später dürfen Sie das Vorgebrachte nur verdeutlichen oder genauer beschreiben, und das Gericht legt dabei einen strengen Maßstab an. Neue rechtliche Überlegungen sind erlaubt, solange dafür keine neuen Tatsachen nötig sind.

Der Wert entspricht nicht einfach dem eingetriebenen Betrag, sondern richtet sich nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Für den laufenden Unterhalt wird dafür das Dreifache der Jahresleistung angesetzt. Eine gesonderte Bewertung durch das Gericht ist nicht nötig.

Ja. Der Wert setzt sich aus dem nach dem Gesetz berechneten Wert des Unterhaltsanspruchs und dem betriebenen Rückstand zusammen. Hatte das Berufungsgericht nur über den laufenden Unterhalt zu entscheiden, bleibt der Rückstand außer Betracht. Diese Regeln sind zwingend; eine abweichende Bewertung bindet das Gericht nicht.

Stellt ein Gericht auf Ihre Klage hin fest, dass ein bestimmter Anspruch erloschen ist, hat dieses Urteil dieselbe Wirkung wie ein Feststellungsurteil. Es steht damit rechtskräftig fest, dass der Anspruch nicht mehr besteht.

Ein Urteil, das Ihren Einwendungen gegen den Anspruch stattgibt, betrifft den Anspruch selbst und wirkt daher über das laufende Vollstreckungsverfahren hinaus. Es ändert das im Titel festgehaltene Recht. Die Einstellung der laufenden Vollstreckung ist nur eine Folge davon.

Nein. Ein Urteil, mit dem Sie sich gegen eine Exekution wehren, entscheidet endgültig über den Bestand des Anspruchs und hindert jede weitere Vollstreckung aus demselben Titel. Geht es aber um noch nicht fälligen Unterhalt, gilt das Urteil nur so lange, wie sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht ändern.

Mit der Klage gegen den betriebenen Anspruch können Sie nur geltend machen, dass dieser nachträglich weggefallen ist. Dass der Titel selbst nicht wirksam zustande gekommen ist, gehört nicht in dieses Verfahren; dafür gibt es eine eigene Klage, die auch noch nach Bewilligung der Exekution möglich ist.

Es genügt nicht zu behaupten, es sei zu viel gepfändet worden und Ihnen sei dadurch ein Schaden entstanden. Sie müssen konkret darlegen, dass der Gläubiger Sie absichtlich und zu Unrecht schädigen wollte. Auf ein Zuviel an Pfand hat nämlich in erster Linie das Gericht zu achten, und Sie können rechtzeitig eine Einschränkung beantragen.

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