OGH 9 ObA 66/16w
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.02.2016, 9 Ra 64/15w-87
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
19 Absätze, 2.199 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2016
Geschäftszahl
9ObA66/16w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 121.130,57 EUR brutto sA und Feststellung (25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 123.240,84 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 9 Ra 64/15w-87, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).