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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 26/16f

Worum es ging: Muss mein Chef Ruhepausen während der Einsatzzeit bezahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fällt ein Teil Ihrer Einsatzzeit auf Ruhepausen oder auf Lenkpausen, die diesen gleichzuhalten sind, so ist dieser Teil nicht zu bezahlen. Das gilt auch dann, wenn die Pausen länger dauern als die vorgesehene halbe Stunde.

Ruhepausen dienen Ihrer Erholung. Diese ist nur gewährleistet, wenn spätestens zu Beginn der Pause feststeht, wie lange sie dauert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 58a ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

37 Absätze, 7.445 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Geschäftszahl

8ObA26/16f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Mag. Regina Albrecht in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** J*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 2.614,37 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2016, GZ 7 Ra 88/15p-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Oktober 2015, GZ 32 Cga 86/15p-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das stattgebende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist binnen 14 Tagen schuldig, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark 465 EUR an Aufwandersatz für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 758,78 EUR (darin 69,80 EUR USt und 340 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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