Muss mein Chef Ruhepausen während der Einsatzzeit bezahlen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine dreistündige Pause zwischen den zwei Teilen eines geteilten Dienstes, die der Buschauffeur zu Hause verbringen und über die er nach Belieben disponieren konnte und in der er sich in keiner Weise bereithalten musste.OGH 8 ObA 35/20k, 27.05.2020
- Nach der Definition des Pkt IV Z 1 lit a des Bundeskollektivvertrags für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben sind nur solche Stehzeiten (Umkehrzeiten) als Arbeitszeiten zu entlohnen, die sich auf Grund des Fahrplanes ergeben.OGH 9 ObA 135/05a, 27.09.2006
- Damit eine "Pause" als Ruhepause im Sinn des § 11 Abs 1 AZG anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein (sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden) oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können.OGH 9 ObA 133/02b, 04.09.2002
- Die Stehzeiten zwischen einzelnen Fahrten, in denen der Kläger nach Belieben disponieren konnte, sind nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, gleichgültig ob man sie als Ruhepause nach § 11 AZG, als Lenkpause nach § 15 AZG, als Wartezeit oder als Freizeit qualifiziert. Sie sind aber dessen ungeachtet in die Einsatzzeit iSd § 16 AZG einzubeziehen.OGH 9 ObA 28/01k, 25.04.2001
- Hier: Essenspausen, die im Kollektivvertrag bis zu einem Ausmaß von eineinhalb Stunden pro Tag ausdrücklich als unbezahlt erwähnt werden.OGH 8 ObA 56/97m, 12.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051919 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 14.
- OGH 9 ObA 53/25x, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 35/20k, 27.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 9/18s, 30.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 26/16f, 28.06.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 32/16w, 21.04.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AZG §11; AZG §14 Abs1; BundeskollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litc; BundeskollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litd
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Pause darf nicht an den Beginn oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden, sie muss dem Erholungsbedarf gerecht werden und ist spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit zu gewähren. Räumt Ihnen eine Betriebsvereinbarung das Recht ein, die Pause innerhalb der Arbeitszeit selbst zu wählen, ist das zulässig und erweitert die Regeln sogar zu Ihren Gunsten.
Ja. Wird in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gegen die Vorschriften über Ruhezeiten verstoßen und dies nicht durch Ersatzruhezeiten ausgeglichen, haftet der Dienstgeber wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht. Über die Bezahlung von Mehrleistungen hinaus ist auch der Erholungswert der entgangenen Ruhezeit abzugelten; die Höhe kann sich am durchschnittlichen Entgelt orientieren.