Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2016 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 40/16i

Worum es ging: Können Gerichte eine Regel anwenden, die im Gesetz nicht steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Bei der Auslegung darf zwar alles herangezogen werden, was das Verständnis fördert, insbesondere auch die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf. Eine Regel, die im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann aber auch über die Auslegung nicht zur Geltung kommen.

Eine Regel, die im Gesetzestext selbst nicht einmal angedeutet ist, kann nicht allein deshalb gelten, weil sie in den Erläuterungen zum Gesetz steht. Solche Erläuterungen können beim Verständnis des Textes helfen, aber keine eigene Regel schaffen.

Nein. Die herangezogene Bestimmung des Patentgesetzes ist keine Grundlage dafür, einen Anstellungsvertrag für die Funktion des Geschäftsführers im teilrechtsfähigen Bereich des Patentamts abzuschließen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2

Entscheidungstext

47 Absätze, 19.000 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Geschäftszahl

8ObA40/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Mag. Regina Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. F***** R*****, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei s*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 152.567,83 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2016, GZ 10 Ra 116/15z-26, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. Juli 2015, GZ 13 Cga 72/14y-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.092,95 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail