OGH 8 ObA 63/15w
Worum es ging: Wird meine Versetzung gültig, wenn der Betriebsrat nachträglich zustimmt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine Versetzung, die ohne die nötige Zustimmung des Betriebsrats erfolgt ist, wird durch eine nachträgliche Zustimmung nicht wirksam. Die Zustimmung wirkt nur für die Zukunft. Wirksam wäre die Versetzung erst, wenn sie nach der Zustimmung wiederholt wird.
Ja. Auch bei einer Änderungskündigung gilt der Versetzungsschutz. Nehmen Sie das Angebot an und bedeutet die neue Einteilung eine Verschlechterung von Entgelt oder Arbeitsbedingungen, ist sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 31.10.2014, 15 Cga 107/14k-6
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.05.2015, 10 Ra 29/15f-11
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 101 ArbVG § 105 ZPO § 510
Entscheidungstext
46 Absätze, 12.585 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Geschäftszahl
8ObA63/15w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Schleinzer und Mag. Regina Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2015, GZ 10 Ra 29/15f-11, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 31. Oktober 2014, GZ 15 Cga 107/14k-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.329,84 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 221,64 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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