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Braucht die Versetzung nach einer Änderungskündigung die Zustimmung des Betriebsrats?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ja. Auch bei einer Änderungskündigung gilt der Versetzungsschutz. Nehmen Sie das Angebot an und bedeutet die neue Einteilung eine Verschlechterung von Entgelt oder Arbeitsbedingungen, ist sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 28.06.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Auch bei einer Änderungskündigung ist der Versetzungsschutz zu beachten. Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot an und erfüllt es die Voraussetzungen einer verschlechternden Versetzung iSd § 101 ArbVG, bedarf diese zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131210 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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Bietet Ihnen der Arbeitgeber auf dem vorgesehenen Weg eine Änderung Ihres Vertrags an und stimmen Sie nicht zu, so kann eine deswegen ausgesprochene Kündigung wegen Ihrer Interessen angefochten werden. Sie gilt aber nicht als Kündigung, die Sie dafür bestraft, dass Sie Ihre Ansprüche geltend gemacht haben.

günstig für Arbeitgeber Betriebsrat und Versetzung von Landesbediensteten

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Versetzungen setzen voraus, dass der Dienstgeber überhaupt einen Spielraum hat. Regelt das Dienstrecht die Versetzung so genau, dass kein Spielraum bleibt, gibt es insoweit auch kein Mitspracherecht zum Inhalt der Versetzung. Der Betriebsrat behält aber die allgemeinen Rechte auf Verständigung, Information und Beratung.

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